Aphrodite Yachtcharter
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1.
Abschluss des Reisevertrages
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2.
Bezahlung Bei
Vertragsschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 15% des Reisepreises pro
Reiseteilnehmer zu leisten. Die Gesamtprämie für eine gegebenenfalls
abgeschlossene Reiseversicherung (Reiseschutzpakete und Reiserücktrittskostenversicherung)
ist unmittelbar bei Abschluss zu zahlen. Bei Zahlung an das Reisebüro
(Reisebüroinkasso) ist die Restzahlung in bar, jedoch nicht früher als
28 Tage vor Reisebeginn gegen Aushändigung der Reiseunterlagen fällig.
Bei Buchungen innerhalb von 28 Tagen vor Abreise ist der Gesamtreisepreis
sofort fällig. Bei Reisen, für die eine Mindestteilnehmerzahl gilt, kann
die Fälligkeit frühestens dann eintreten, wenn der Veranstalter
nicht mehr berechtigt ist, die Reise abzusagen. Ist der fällige
Reisepreis bis zum vertraglich vereinbarten Reiseantritt nicht vollständig
bezahlt, wird der Veranstalter von der Leistungspflicht frei und kann vom
Kunden die entsprechenden Rücktritts-
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3.
Leistungen/Preise
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4. Rücktritt/Kündigung & Umbuchung Lässt
sich der Kunde vor Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen, wird ein
Bearbeitungsentgelt von 50,- € pro Person erhoben. Umbuchungswünsche des
Kunden (hinsichtlich Reisetermin, Unterkunft, Reiseziel und Abflughafen)
werden bis einschließlich 22. Tag vor Reiseantritt, sofern sie durchführbar
sind, gegen ein Bearbeitungsentgelt von 50,- € pro Person berücksichtigt.
Ab dem 4.1)
Bei Schiffspauschalreisen/Kreuzfahrten: -
bis zum 30. Tag vor Reiseantritt
15% -
vom 29. – 22. Tag vor Reiseantritt
30% -
vom 21. – 15. Tag vor Reiseantritt
50% -
ab dem 14. Tag vor Reiseantritt
75% -
erfolgt der Rücktritt am Tag der Abreise des
Reisepreises, mindestens aber 50,- €. Flugpauschalreisen
mit Bedarfsfluggesellschaften, Hotels oder Ferienwohnungen
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5.
Leistungs- und Preisänderungen/Mindestteilnehmerzahl Änderungen und Abweichungen unwesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit dadurch der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigt wird. -
Wird für eine wesentliche Reiseleitung die hierfür im Katalog genannte
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, kann der Veranstalter bis zum 14.
Tag vor vertraglich vereinbartem Reisebeginn die Reiseleitung ändern oder
die Reise absagen. Die Erklärung, dass die Teilnehmerzahl nicht erreicht
ist und die Reise deshalb geändert oder nicht durchgeführt wird, hat dem
Kunden spätestens am 14. Tag vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn
zuzugehen. -
Der Veranstalter kann bis vier Wochen vor Antritt der Reise vom
Reisevertrag zurücktreten, wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung
aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar
ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die
dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der reise entstehenden
Kosten eine Überschreitung der
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6.
Gewährleistung/Haftung/Obliegenheiten Werden Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Veranstalter kann Abhilfe in der Weise schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird, sofern dies für den Kunden zumutbar ist und der Reisemangel nicht bewusst wider Treu und Glauben herbeigeführt wurde bzw. die Abhilfe keine unzulässige Vertragsänderung darstellt. Tritt ein Mangel auf oder fehlt eine zugesicherte Eigenschaft, ist der Kunde verpflichtet, zunächst unverzüglich gegenüber dem Leistungsträger zu rügen, um Gelegenheit Zur sofortigen Abhilfe zu schaffen. Schafft der Leistungsträger nicht sofort Abhilfe, hat der Kunde den Mangel unverzüglich bei der örtlichen Vertretung (Reiseleitung) des Veranstalters anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn dem Kunden die Rüge beim Leistungsträger nicht möglich oder zumutbar ist. Unterlässt der Kunde die Rüge des mangels schuldhaft, ist er mit Minderungs- und vertraglichen Schadenersatzansprüchen deswegen ausgeschlossen. Eine Kündigung des Reisevertrages durch den Kunden wegen eines Reise Mangels, der die reise erheblich beeinträchtigt, ist nur dann zulässig, wenn der Veranstalter keine zumutbare Abhilfe leistet, nachdem der Kunde dem Veranstalter hierfür eine angemessene Frist gesetzt hat. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.
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7.
Anmeldung von Ansprüchen/Verjährung/Abtretung Will
der Kunde gegen den Veranstalter Ansprüche aus dem Reisevertrag oder aus
unerlaubter Handlung geltend machen, so hat er diese Ansprüche innerhalb
eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber Aphrodite
Yachtcharter P. Schmidt Apardo 1287, anzumelden.
Leistungsträger, Reiseleitungen oder andere örtliche Vertretungen sind
nicht zur Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen
bevollmächtigt. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Erklärung des Kunden
vor ihrem Ablauf zugegangen ist, es sei denn, der Kunde ist ohne
Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden. Die vorstehenden
Ansprüche können vom Kunden außer im eigenen Namen auch für
mitreisende Familienangehörige bzw. im Namen von Reiseteilnehmern, die
der Kunde bei der Reiseanmeldung vertreten hat, angemeldet werden. Die
Anmeldung von Ansprüchen nicht zu diesem Personenkreis zählender Dritter
ist unwirksam, ohne dass es einer sofortigen Zurückweisung durch den
Veranstalter bedarf, wenn nicht innerhalb der Anmeldefrist eine
Vollmachtsurkunde vorgelegt wird. Vertragliche Ansprüche des Kunden verjähren
innerhalb von sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem
die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Hat der Kunde solche Ansprüche
geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem
der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Die
Abtretung von Ansprüchen gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen.
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8.
Beschränkung der Haftung -
Bei vertraglicher Haftung: Die vertragliche Haftung des Veranstalters für
Schäden, die nicht körperliche Schäden sind, ist auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für
einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens
eines Leistungsträgers verantwortlich
ist. Der Veranstalter empfiehlt in diesem Zusammenhang den Abschluss einer
Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung. -
Deliktische Haftung: Für alle Schadenersatzansprüche des Kunden gegen
den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf
Vorsatz oder grob Fahrlässigkeit beruhen, haftet der
Reiseveranstalter bei Personenschäden bis 75.000,- € je Kunde und
Reise. Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden beträgt je Kunde und
Reise 4.000,- €. Liegt der Reisepreis über DM 1.333,- €, ist die Haftung für
Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. - Fremdleistungen: Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Flüge, Hotels, Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
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9. Anwendbares Recht / Gerichtsstand Es
gilt spanisches Recht. Gerichtsstand ist Palma de Mallorca.
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